Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen,
anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiemit widersprochen
und haben diese keine Gültigkeit, es besteht kein Konsens, anderslautende
Geschäftsbedingungen als rechtswirksam festzulegen.
Der Käufer erklärt seine vorbehaltlose Zustimmung zu diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen auch dadurch, dass er unsere Lieferungen und Leistungen
zulässt und diese annimmt.
Abreden und Nebenabreden bedürfen der Schriftlichkeit und müssen von der
Geschäftsführung genehmigt werden, ansonsten solche nicht gelten, auch
Zusagen oder Mitteilungen von Mitarbeitern erlangen nur dann
Rechtswirksamkeit, sofern sie von der Geschäftsführung in schriftlicher Form
genehmigt werden, die Mitarbeiter sind nicht befugt, verbindliche Zusagen
und Abreden in rechtswirksamer Form treffen zu können.
- Für die Richtigkeit der an uns gerichteten
Bestellungen ist der Auftraggeber verantwortlich, für Fehler und Schäden,
die durch ungenaue, unvollständige oder unrichtige Angaben entstehen,
übernehmen wir keine Haftung und zeichnen hiefür frei.
- Es gelten verrechnungsmäßig jene Preise, die am
Liefertag bzw. Abholungstag an unseren Verkaufsstellen Gültigkeit haben, die
Preise sind ausgezeichnet und verstehen sich zuzüglich Ust.
- Eine Versendung von Waren erfolgt auf Gefahr, Risiko
und Kosten des Käufers, die Auswahl der Versandart bleibt uns überlassen.
- Unsere Rechnungen sind am dem Rechnungsdatum
folgenden Tag ohne Abzug zur Zahlung fällig, jeglicher Skontoabzug gilt
ausgeschlossen, es sei denn, es wurde hiefür eine gesonderte schriftliche
und von der Geschäftsführung genehmigte Vereinbarung getroffen.
Für diesen Fall läuft die Skontofrist ab Rechnungsdatum und hat die Zahlung
uns innerhalb der Skontofrist tatsächlich zugezählt zu sein, bei sonstiger
Verwirkung.
Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 12 % Zinsen p.a. als festgelegt,
wir sind jedoch nach Wahl auch berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen
und höheren bankmäßigen Zinsen zur Verrechnung zu bringen.
Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung gilt jedenfalls Terminsverlust
bei Verzug mit einer Rate als festgelegt, sodass sodann das gesamte offene
Obligo sofort zur Zahlung fällig wird.
- Die gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (Kapital, Zinsen, Spesen und
Kosten) unser Eigentum.
Bei Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung tritt der Käufer den -
auch aliquoten - Kaufpreis sicherungshalber an uns ab, bei Weitergabe durch
Bezahlungübereignet der Käufer uns den vom zukünftigen Käufer zu
empfangenden Preis im Wege des Besitzkonstituts.
Der Eigentumsvorbehalt kann - mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag -
hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung geltend gemacht werden,
solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, darf der Käufer unsere
Lieferungen und Leistungen weder veräußern, verschenken, verpfänden,
verleihen oder sonstwie über sie verfügen, er hat jede von dritter Seite
erfolgte oder drohende Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Lieferung oder Leistung sofort mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen und
haftet für alle Unkosten, welche wir zur Abwendung einer solchen Pfändung
aufwenden müssen.
Bei Verbindung oder Vermischung der von uns getätigten Lieferungen und
Leistungen mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsleistung zum Wert der
anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
Für den Fall jeglicher Weiterveräußerung durch den Käufer - dies auch in
verarbeiteter Form - tritt der Käufer schon jetzt seine sämtlichen
Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, soweit diese auch durch
Weiterveräußerung oder sonstige Erlösansprüche inkl. Versicherungsleistungen
entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche an uns sicherungshalber ab und
ist der Käufer verpflichtet, den Dritten hierüber in Kenntnis zu setzen.
- Bei allfälligen Mängeln gelten die
gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen, wobei der Käufer zunächst nur die
Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen kann, es sei denn, dass
die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, oder für uns, verglichen
mit anderen Abhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
wäre.
Wegen des Mangels selbst kann der Käufer auch als Schadenersatz zunächst nur
die Verbesserung oder den Austausch verlangen.
- Produkthaftungsmäßig gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
Bei Käufern, die nicht Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten
jedenfalls zusätzlich und abändernd nachstehende Bedingungen und
Bestimmungen als festgelegt und vereinbart:
- Liefertermine sind unverbindlich, zudem haften wir
nicht für Auslieferungsverzögerungen, welche durch Vorlieferanten,
Hersteller oder Transporteure bedingt sind, weiters nicht für jene Fälle,
welche auf höhere Gewalt oder auf sonstige nicht von uns beeinflussbare
Umstände zurückzuführen sind, was auch für Streiks, Krankenstände und
Betriebsausfälle gilt.
- Der Käufer ist verpflichtet, unsere Waren und
Leistungen unverzüglich auf Mängel, Mängelfehler oder Falschlieferungen zu
untersuchen, Beanstandungen hierüber sind vom Käufer unverzüglich, konkret
und detailliert zu rügen, ansonsten jegliche Gewährleistungsberechtigung
entfällt.
Es gilt jedenfalls eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr als
vereinbart, die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei
Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Käufer bekannt
wird. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort
entdeckt werden können, sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung in
schriftlicher Form konkret und detailliert zu rügen, ansonsten auch
diesbezüglich jegliche Gewährleistung entfällt, jegliche Gewährleistung
endet jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten verkürzten Frist von einem
Jahr.
Der Käufer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache
verlangen, wegen des Mangels selbst kann der Käufer auch als Schadenersatz
zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen.
- Es gilt ein Compensationsverbot umfassend als
vereinbart, der Käufer ist sohin nicht berechtigt, irgendwelche
Gegenforderungen - aus welchem Rechtstitel auch immer - compensando gegen
unsere offenen Forderungen einzuwenden und/oder Abzüge von unseren
Forderungen hieraus geltend zu machen.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in 3133
Traismauer.
- Jede Abänderung dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen muss schriftlich seitens der Firmenleitung bestätigt sein
und gilt sodann nur für das Geschäft, für welches es vereinbart wurde.
- Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden, die der Käufer als Unternehmer erleidet, werden
ebenso ausgeschlossen wie Regressansprüche - welchen Titels auch immer - von
Unternehmern gegen uns.
Sind wir verpflichtet, nach dem Produkthaftungsgesetz dem Käufer den
Hersteller, Importeur oder denjenigen zu nennen, der uns das Produkt
geliefert hat, wird die dazu angemessene Frist einvernehmlich mit mindestens
acht Wochen bestimmt.
Sollten sonstige Schadenersatzforderungen aus anderen Bestimmungen und
Rechtsgrundlagen abgeleitet werden, gilt jedenfalls ein vollständiger
Haftungsausschluss als festgelegt und zeichnet uns der Käufer haftungsmäßig
völlig frei, es gilt auch jegliche Haftung für Mangelfolgekosten,
Verzugskosten bzw. Verzugsschäden, Folgeschäden und entgangener Gewinn,
immaterielle Schäden und mittelbare Schäden als ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist für beide Teile das jeweils
sachlich zuständige Gericht in Bezug auf unseren Firmensitz in Traismauer
(LG St. Pölten), der Käufer unterwirft sich diesem Gerichtsstand.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart und unterwirft
sich der Käufer dieser Rechtswahl.
Zuletzt aktualisiert am: Jänner 2010
